| Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung |
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Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der GmbH. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH. Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen wurden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, gilt § 46 GmbHG.
Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:
Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat übertragen, sofern ein solcher vorhanden ist.
Darüber hinaus obliegt es ausschließlich der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen (diese Aufgaben sind nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragbar).
Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind.
Jeder Euro des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 II GmbHG). Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Umwandlung oder die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen.
Auch die Satzung der GmbH kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit oder grundsätzlich 3/4-Mehrheit). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden. |

































