Abonnenten-Bereich



banner_d
Die Aufgaben der Gesellschafterversammlung PDF Drucken
Die Gesellschafterversammlung ist das höchste Organ der GmbH. Sie besteht aus allen Gesellschaftern der GmbH.

Die Gesellschafterversammlung muss die Aufgaben erfüllen, die ihr im Gesellschaftsvertrag übertragen wurden. Enthält der Vertrag keine entsprechenden Bestimmungen, gilt § 46 GmbHG.

Danach hat die Gesellschafterversammlung über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:

  • Feststellung des Jahresabschlusses
  • Feststellung der Gewinnverwendung
  • Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards
  • Entscheidung über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
  • Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
  • Einforderung von Einzahlungen auf die Einlagen
  • Rückzahlung von Nachschüssen
  • Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Entlassung derselben
  • Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
  • Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen
  • Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Geschäftsführer

Diese Aufgaben kann die Gesellschafterversammlung durch entsprechenden Beschluss auf den Aufsichtsrat übertragen, sofern ein solcher vorhanden ist.

Darüber hinaus obliegt es ausschließlich der Gesellschafterversammlung, über Änderungen des Gesellschaftsvertrags, über die Auflösung der Gesellschaft sowie die Einforderung von Nachschüssen zu beschließen (diese Aufgaben sind nicht auf einen eventuell bestehenden Aufsichtsrat übertragbar).

Die von den Gesellschaftern zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Ja-Stimmen sind.

Jeder Euro des Nominalwerts eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme (§ 47 II GmbHG). Ausnahmsweise ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich, nämlich dann, wenn Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die Umwandlung oder die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden sollen.

Auch die Satzung der GmbH kann regeln, welche Beschlüsse mit welcher Stimmenmehrheit zu fassen sind (z. B. grundsätzlich Einstimmigkeit oder grundsätzlich 3/4-Mehrheit). Allerdings darf die gesetzlich vorgesehene einfache (Mindest-)Mehrheit nicht unterschritten werden.

 
Aktuell

Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
 




Umfrage
Haben Sie für Ihre GmbH schon eine Nachfolgeregelung getroffen?
 



„Den Autoren ist es gelungen, ganz spezifisches Fachwissen zu den Themenbereichen MoMiG, Unternehmensfinanzierung, Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken und Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter in sehr verständlicher Weise darzustellen. Die Schwerpunktsetzungen sind gelungen und auch didaktisch ist das Werk sehr ansprechend, was die Anwenderfreundlichkeit erhöht. Zusammenfassend lässt sich urteilen, dass es sich um eine äußerst gelungene Ausgabe handelt, die am Markt derartiger Fachliteratur ihre Berechtigung hat. Meinen Glückwunsch und Respekt.“

Prof. Dr. jur. Thorsten Stark

Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre an der Fachhochschule Kiel