| Wann Geschäftsführer ausgeschlossen werden können |
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Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer (§ 6 II 3 GmbHG, § 76 III 3 AktG) werden um Verurteilungen wegen
Zum Geschäftsführer kann folglich nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
Praxishandbuch für Geschäftsführer und Gesellschafter-Fazit: Das gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland. Außerdem haften künftig Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen. |

































