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Die GmbH-Reform im Überblick Drucken
Die GmbH-Reform im Überblick – altes und neues Recht auf einen Blick

Die GmbH-Reform war (mal wieder) eine langwierige Angelegenheit. Erst ganz zum Schluss nahm die Reform Tempo auf. Grundlage der aktuellen GmbH-Reform waren die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundestages vom 18.6.2008. Der Bundestag hat am 26. Juni 2008 das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) beschlossen, zum 1. November 2008 ist es in Kraft getreten.

Das MoMiG bringt nicht nur punktuelle Änderungen, sondern eine komplette Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Gleichzeitig wurden auch Änderungen im


  • Handelsgesetzbuch (HGB),
  • Umwandlungsgesetz (UmwG),
  • Aktiengesetz (AktG)
  • in der Insolvenzordnung (InsO) und
  • im Anfechtungsgesetz (AnfG)

durchgeführt.

Die wichtigsten Inhalte des MoMiG auf einen Blick (alphabetische Reihenfolge):


Thema

Altes Recht

Neues Recht ab 01.11.2008

Anteilsübertragung

Die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Das Gleiche gilt für das entsprechende Verpflichtungsgeschäft

(z. B. Kaufvertrag).

Die bisherige gesetzliche Regelung bleibt bestehen.

Aufbringung des Stammkapitals

  • Bei der Gründung einer GmbH muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals aufgebracht werden.

  • Wird bei einer 1-Personen-GmbH nicht das gesamte Stammkapital eingezahlt, muss für den Rest eine Sicherheit bestellt werden.

  • Bei Bareinlagen ist auf jede einzelne Stammeinlage

  • mindestens ¼ einzuzahlen.

  • * Sacheinlagen sind bei Gründung voll zu bewirken.

  • Die Sonderregelung für
    1-Personen-GmbHs entfällt.

    Das bedeutet konkret: Auch hier reicht es aus, wenn mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals aufgebracht wird. Sicherheiten sind nicht erforderlich.

    Behandlung von Gesellschafterdarlehen in der Überschuldungsbilanz

    Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen sind grundsätzlich in der Überschuldungsbilanz zu passivieren.

    Ausnahme: Der betroffene Gesellschafter erklärt einen „qualifizierten Rangrücktritt“.

    An dem Erfordernis einer ausdrücklichen Rangrücktrittserklärung des Gesellschafter-Kreditgebers wird festgehalten. Dies gilt auch für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Zu erklären ist ausdrücklich der Rücktritt hinter die gesetzlich subordinierten Ansprüche gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 GmbHG.

    Bestellungshindernisse für einen Geschäftsführer

    Eine Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH ist nicht möglich innerhalb von 5 Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung wegen

  • Bankrott

  • Verletzung der Buchführungspflicht

  • Gläubigerbegünstigung

  • Schuldnerbegünstigung.

    Eine dennoch vorgenommene Bestellung zum Geschäftsführer ist unwirksam.

  • Eine Bestellung ist zusätzlich nicht möglich innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines der nachfolgend bezeichneten Straftatbestände und vorsätzlicher Begehung:

  • Insolvenzverschleppung

  • falsche Angaben i. S. v. § 82 GmbHG

  • Betrug, Untreue und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, jeweils nur bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

    Gesellschafter, welche vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person die Geschäftsführung überlassen, die wegen Begehung einer relevanten Straftat von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, haften der Gesellschaft gegenüber solidarisch für Schäden, die dadurch entstehen, dass diese Person ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft verletzt.

  • Genehmigtes Kapital

    Sogenanntes „genehmigtes Kapital“ gab es bislang nur bei der Aktiengesellschaft. Dort kann die Satzung den Vorstand für höchstens
    5 Jahre ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen.

    Künftig kann auch der Gesellschaftsvertrag der GmbH vorsehen, dass die Geschäftsführer für höchstens 5 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft oder entsprechender Änderung des Gesellschaftsvertrags ermächtigt sind, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des vorhandenen Stammkapitals nicht übersteigen. Sacheinlagen sind nur zulässig, wenn es der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht.

    Geschäftsadresse, Zustellungen und Erklärungen an die Gesellschaft

    Im Handelsregister wird lediglich der Sitz der Gesellschaft, d. h. die politische Gemeinde eingetragen. Die genaue Geschäftsadresse der GmbH ist zumindest im Handelsregisterauszug nicht erkennbar. So genannte Firmenbestatter können durch Aufgabe des Geschäftslokals und Abberufung aller Geschäftsführer versuchen, den Zugang von Willenserklärungen und Zustellungen an die GmbH zu vereiteln. Ohne vorhandene Geschäftsführer können Erklärungen an die Gesellschaft nicht wirksam zugehen.

    Eine inländische Geschäftsadresse der Gesellschaft muss dem Handelsregister gemeldet werden und ist dort - auch online - einsehbar. Es kann sich auch um die inländische Wohnanschrift eines Geschäftsführers, Gesellschafters, Zustellungsvertreters, etc. handeln.

    Gläubiger der GmbH haben so die Möglichkeit, an die eingetragene Geschäftsadresse wirksam zuzustellen.

    Die Adresse ist laufend zu aktualisieren. Wird die Aktualisierungspflicht verletzt und ist deshalb eine Zustellung nicht möglich, steht den Gläubigern der Weg einer erleichterten öffentlichen Zustellung offen, sodass sich die Gesellschaft nicht durch Umzug den Gläubigern entziehen kann.

    Um solche öffentlichen Zustellungen zu vermeiden, haben die Gesellschaften die Option, neben der Geschäftsadresse eine Person in das Handelsregister eintragen zu lassen, die den Gläubigern als zusätzlicher Empfangsberechtigter für Zustellungen und Willenserklärungen dient.

    Hat die Gesellschaft keinen wirksam bestellten Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

    Gesellschafterliste

    Wird ein Geschäftsanteil veräußert, gilt der Gesellschaft gegenüber nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist.

    Entscheidend ist dies beispielsweise für die Frage der Berechtigung zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und anderen Mitgliedschaftsrechten.

    Die Geschäftsführer müssen nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand unverzüglich eine unterzeichnete Liste der Gesellschafter (mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort und Stammeinlage jedes Gesellschafters) zum Handelsregister einreichen.

    Die Gesellschafterliste entfaltet jedoch keine rechtliche Wirkung und bietet keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit.

    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt für alle Arten des Anteilsübergangs. Ent scheidender Zeitpunkt ist die „Aufnahme“ beim Handelsregister. Die Aufnahme der Liste ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anteilsübertragung, aber Bedingung für die Möglichkeit zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte des Erwerbers.

    Da der ausscheidende und der eintretende Gesellschafter somit ein Eigeninteresse haben, ist die Richtigkeit der aufgenommenen Gesellschafterliste deutlich besser gewährleistet.

    Neue Gesellschafter können aber schon vor Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister Rechtshandlungen als Gesellschafter wirksam vornehmen, soweit die Liste unverzüglich danach in das Handelsregister aufgenommen wird.

    Gesellschafterdarlehen

    Eigenkapitalersatzrecht:

    Gewährt ein Gesellschafter der GmbH in der „Krise“ ein Darlehen oder lässt er ein zuvor gewährtes Darlehen nach Eintritt der Krise stehen, so gilt das Darlehen als „eigenkapitalersetzend“.

    Die Folge:

  • Der Gesellschafter kann seinen Rückzahlungsanspruch im Insolvenzverfahren nur nachrangig geltend machen.

  • Außerhalb des Insolvenzverfahrens darf die GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen, wenn dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen wird.

    Rückzahlungen eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar.

  • Die Qualifizierung von Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzend hat keine rechtliche Relevanz mehr.

    Für alle Arten von Gesellschafterdarlehen gilt:

  • Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzverfahren von Gesetzes wegen nachrangig bedient.

  • Die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen außerhalb des Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich erlaubt.

  • Rückzahlungen jeglicher Gesellschafterdarlehen, die innerhalb eines Jahres vor Insolvenzeröffnungsantrag erfolgt sind, sind durch den Insolvenzverwalter anfechtbar und fallen so in die Konkursmasse.

  • Gründungsverfahren

  • Errichtung der GmbH durch Unterzeichnung und notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

  • Alle Geschäftsführer melden die Errichtung mittels notariell beglaubigter Erklärung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Vor der Eintragung prüft das Registergericht, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß gegründet worden ist.

    Mit Eintragung entsteht die GmbH als juristische Person.

  • Bei der Handelsregisteranmeldung müssen zahlreiche Unterlagen und Erklärungen vorliegen, insbesondere auch öffentlichrechtliche Genehmigungen (z. B. Gaststättengenehmigung), wenn die GmbH aufgrund ihres Unternehmensgegenstands eine solche Genehmigung benötigt.

  • Der Gesellschaftsvertrag muss weiterhin notariell beurkundet werden.

  • Das Registergericht darf nur bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung der Geschäftsführer über die Einzahlung des Stammkapitals entsprechende (Bank-)Nachweise verlangen.

  • Öffentlichrechtliche Genehmigungen müssen nicht mehr beim Registergericht eingereicht werden.

  • Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

    „Gutgläubiger Erwerb“ bedeutet, dass ein Erwerber den Geschäftsanteil einer GmbH von einem Nichtberechtigten unter Ausschluss des Berechtigten wirksam erwirbt, wenn er die mangelnde Berechtigung des Veräußerers nicht kennt und auch nicht kennen musste.

    Ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen ist nach bisherigem Recht nicht möglich.

    Ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten ist grundsätzlich möglich, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

    Ausnahmen:

  • Die Liste ist zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als 3 Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit ist dem Berechtigten nicht zuzurechnen.

  • Dem Erwerber ist die mangelnde Berechtigung des Veräußerers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Geschützt wird nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis, d. h. an die Berechtigung des Veräußerers, nicht aber der gute Glaube an die Existenz des Geschäftsanteils. Nicht existente Geschäftsanteile können daher nicht gutgläubig erworben werden.

  • Hin- und Herzahlen

    Beim so genannten „Hin- und Herzahlen“ fließt die von einem Gesellschafter einzubringende Stammeinlage nach vorheriger Absprache wieder an den Gesellschafter zurück. Beispiel: Einzahlung als Bareinlage und Rückzahlung an den Gesellschafter als Darlehen.

    Die Rechtsprechung betrachtete in solchen Fälle das Kapital als nicht wirksam aufgebracht, d. h. der Anspruch der GmbH auf Zahlung der Kapitaleinlage bestand fort, da das Kapital nicht endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stand. Wurde das Darlehen später an die GmbH zurückbezahlt, wurde hierdurch aber die Erfüllung der Einlageschuld angenommen.

    Auch durch „Hin- und Herzahlen“ kann die Kapitaleinlage wirksam erbracht werden, wenn ...

  • dies nach vorheriger Absprache geschieht,

  • eine Rückzahlung der Einlage oder eine wirtschaftlich vergleichbare Leistung an den Gesellschafter erfolgt,

  • dies durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch der GmbH, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann, gedeckt ist (bilanzielle Betrachtungsweise) und

  • dies dem Registergericht bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister mitgeteilt wird.

  • Insolvenzantragspflicht

    Nur die Geschäftsführer einer GmbH sind insolvenzantragspflichtig.

    Ist kein Geschäftsführer bestellt („Führungslosigkeit“ der GmbH), ist jeder Gesellschafter im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft insolvenzantragspflichtig, es sei denn der Gesellschafter hat keine Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit. Hierfür ist der jeweilige Gesellschafter voll beweispflichtig. Ein Verstoß gegen die Antragspflicht ist strafbar.

    Mindeststammkapital

    25.000 €

    25.000 €

    Schutz gegen Abzug von Vermögenswerten bei sich abzeichnender Insolvenzreife

    Geschäftsführer sind der GmbH zum Ersatz von Zahlungen der GmbH an beliebige Empfänger verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, es sei denn die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vertretbar.

    = Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

    Zusätzlicher Haftungstatbestand für Geschäftsführer bei Zahlungen der GmbH an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war für den Geschäftsführer trotz entsprechender Sorgfalt nicht erkennbar; zudem Gefahr der strafbaren Untreue durch solche Zahlungen.

    = Haftung für Zahlungen im Vorfeld der Insolvenzreife, die Insolvenz auslösende Zahlungen

    Stückelung der Geschäftsanteile

    Mindestnennbetrag von 100 € pro Geschäftsanteil; der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss in Euro durch 50 teilbar sein. Mehrere Geschäftsanteile können verschiedene Nennwerte haben.

    Mindestnennbetrag von
    1 € pro Geschäftsanteil; der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Mehrere Geschäftsanteile können verschiedene Nennwerte haben.

    Übernahme mehrerer Anteile durch einen Gesellschafter und Teilung von Geschäftsanteilen

    Die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch einen Gesellschafter bei Gründung ist nicht zulässig. Anteilshäufungen bei einem Gesellschafter können sich nur im Zuge von Anteilsübertragungen ergeben.

    Eine Teilung von Geschäftsanteilen kann ebenfalls nur im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Vererbung erfolgen und nur mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft.

    Ein Gesellschafter kann bereits bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Denkbar ist somit z. B. die Übernahme von 25.000 Geschäftsanteilen zum Nennwert von jeweils 1 €.

    Teilungen und Zusammenlegungen von Geschäftsanteilen sind unbeschränkt möglich und erfolgen durch Beschlussfassung der Gesellschafter.

    Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

    -

    Als besondere Form der GmbH kann eine Unternehmergesellschaft (UG) schon ab einem Mindeststammkapital von 1 € gegründet werden.

    Für die UG gilt das GmbH-Gesetz (GmbHG).

    Diese Sonderregelungen gelten für die UG zusätzlich:

  • Die Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ statt „GmbH“ tragen.

  • vollständige Einzahlung des Stammkapitals

  • keine Sacheinlagen möglich

  • Bildung einer gesetzlichen Rücklage in der Bilanz in Höhe von 25% des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses

  • Verwendung dieser Rücklage nur für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags

    Die Sonderregelungen und Beschränkungen für die UG entfallen, sobald das Stammkapital mindestens 25.000 € erreicht hat.

    Dann kann die UG als GmbH firmieren, muss dies aber nicht.

  • Verbotene Auszahlungen an Gesellschafter

    Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Dennoch erfolgte Zahlungen müssen der Gesellschaft erstattet werden.

    Auszahlung ist dabei jede tatsächliche Verringerung des Gesellschaftsvermögens.

    Nach neuerer Rechtsprechung des BGH fällt hierunter auch die Darlehensgewährung der Gesellschaft an Gesellschafter (upstreamloans), obgleich ein Rückzahlungsanspruch besteht. Die reine Darlehensgewährung sei bereits eine Verschlechterung der Vermögenslage der GmbH. Diese Rechtsprechung führt insbesondere zu Problemen bei der Durchführung von Cash-Pools im Konzern.

    Das Auszahlungsverbot gilt nicht

  • bei Leistungen an Gesellschafter, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind;

  • für die Rückgewähr eines Darlehens eines Gesellschafters an die Gesellschaft;

  • bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder
    Gewinnabführungsvertrags erfolgen. Darlehen an Gesellschafter gelten somit nicht mehr als Auszahlung, soweit ein vollwertiger Rückzahlungsanspruch besteht (Rückkehr zur bilanziellen Betrachtungsweise).

    Damit sollen bisher bestehende Unsicherheiten beim Cash-Pooling beseitigt werden.

  • Vereinfachtes Gründungsverfahren

    -

    Gründung einer GmbH in Standardfällen alternativ in einem „vereinfachten Verfahren“ durch Verwendung eines gesetzlich vorgegebenen Musterprotokolls möglich:

  • Das Musterprotokoll verbindet Gesellschaftsvertrag (Satzung), Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zu einem Dokument, welches notariell zu beurkunden ist.

  • Die Verwendung ist nur bei höchstens 3 Gesellschaftern und einem Geschäftsführer möglich.

  • Vom Gesetz abweichende Bestimmungen dürfen nicht getroffen werden.

  • Das vereinfachte Verfahren ist sowohl bei der normalen GmbH als auch bei der UG möglich, wobei sich nur bei einem niedrigen Stammkapital und somit nur bei der UG Vorteile hinsichtlich der Notargebühren ergeben.

  • Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland

    Der in der Satzung angegebene Sitz der Gesellschaft muss mit dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird, übereinstimmen. Da der Satzungssitz zwingend in Deutschland liegen muss, kann daher auch der tatsächliche Verwaltungssitz nicht im Ausland liegen.

    Der tatsächliche Sitz der Verwaltung der Gesellschaft muss nicht zwingend mit dem in der Satzung angegebenen Sitz übereinstimmen. Während der Satzungssitz weiterhin in Deutschland liegen muss, kann der tatsächliche Sitz der Verwaltung auch ins Ausland verlegt werden, sodass die Gesellschaft ihre Geschäfte vorwiegend oder ausschließlich dort tätigt. Notwendig bleibt jedoch die Angabe einer Geschäftsanschrift im Inland, an die Zustellungen vorgenommen werden können.

     
    Aktuell

    Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


    Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

    Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

    Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
     




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    Haben Sie für Ihre GmbH schon eine Nachfolgeregelung getroffen?
     



    „Den Autoren ist es gelungen, ganz spezifisches Fachwissen zu den Themenbereichen MoMiG, Unternehmensfinanzierung, Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken und Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter in sehr verständlicher Weise darzustellen. Die Schwerpunktsetzungen sind gelungen und auch didaktisch ist das Werk sehr ansprechend, was die Anwenderfreundlichkeit erhöht. Zusammenfassend lässt sich urteilen, dass es sich um eine äußerst gelungene Ausgabe handelt, die am Markt derartiger Fachliteratur ihre Berechtigung hat. Meinen Glückwunsch und Respekt.“

    Prof. Dr. jur. Thorsten Stark

    Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre an der Fachhochschule Kiel