| Insolvenz - Wann liegt eine Überschuldung vor? - Neue Fassung laut § 19 Absatz 2 |
|
|
|
Schon das Wort Insolvenz ruft bei manchen Menschen Schaudern hervor. Dabei hat die 1999 erfolgte Ablösung der altehrwürdigen Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung (InsO) durchaus zu Verbesserungen geführt - nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit einer endgültigen Zerschlagung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens. Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Inkrafttreten am 08.10.2008) wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung geändert. Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollten nicht zwingend zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 01.01.2011 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft! Neue Fassung laut § 19 Absatz 2 .... „Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Änderung hat massive Auswirkungen Mithilfe dieser Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden - selbst wenn die Vermögenswerte der GmbH die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nämlich nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den erfahrungsgemäß höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden. Im Falle eines Insolvenzverfahrens bietet die Rechtsordnung jetzt zwei Wege an, die Gläubigerbefriedigung zu verwirklichen. Dies ist zum ein das
und zum anderen das
Informieren Sie sich weiterhin über das Insolvenzverfahren in unserem Praxishandbuch „Das neue GmbH-Recht". Hier stehen Ihnen auch Checklisten zur Verfügung. |

































