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Insolvenz - Wann liegt eine Überschuldung vor? - Neue Fassung laut § 19 Absatz 2 PDF Drucken
Schon das Wort Insolvenz ruft bei manchen Menschen Schaudern hervor. Dabei hat die 1999 erfolgte Ablösung der altehrwürdigen Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung (InsO) durchaus zu Verbesserungen geführt - nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit einer endgültigen Zerschlagung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens.

Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Inkrafttreten am 08.10.2008) wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung geändert. Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine

lediglich vorübergehende Überschuldungssituation geraten, sollten nicht zwingend zu einem Insolvenzantrag gezwungen werden. Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt: Ab dem 01.01.2011 tritt die Regelung zum bisherigen Überschuldungsbegriff wieder in Kraft!

Neue Fassung laut § 19 Absatz 2

....

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Änderung hat massive Auswirkungen

Mithilfe dieser Änderung kann eine positive Fortführungsprognose eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermeiden - selbst wenn die Vermögenswerte der GmbH die Verbindlichkeiten nicht mehr decken. Bisher bewirkte die positive Fortführungsprognose nämlich nur, dass die Aktiva des Unternehmens bei Prüfung des Überschuldungstatbestandes nicht nach Liquidationswerten, sondern nach den erfahrungsgemäß höheren Fortführungswerten bestimmt wurden. Wenn trotz Bewertung mit Fortführungswerten eine rechnerische Überschuldung vorlag, musste zwingend ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens bietet die Rechtsordnung jetzt zwei Wege an, die Gläubigerbefriedigung zu verwirklichen. Dies ist zum ein das

  • Regelinsolvenzverfahren (hier wird das Unternehmen zerschlagen und das Vermögen liquidiert)

und zum anderen das

  • Insolvenzplanverfahren (welches der Sanierung des Unternehmens dient, aber auch eine vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Verwertung oder Verteilung beinhaltet).

Informieren Sie sich weiterhin über das Insolvenzverfahren in unserem Praxishandbuch „Das neue GmbH-Recht". Hier stehen Ihnen auch Checklisten zur Verfügung.
 
Aktuell

Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
 




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„Den Autoren ist es gelungen, ganz spezifisches Fachwissen zu den Themenbereichen MoMiG, Unternehmensfinanzierung, Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken und Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter in sehr verständlicher Weise darzustellen. Die Schwerpunktsetzungen sind gelungen und auch didaktisch ist das Werk sehr ansprechend, was die Anwenderfreundlichkeit erhöht. Zusammenfassend lässt sich urteilen, dass es sich um eine äußerst gelungene Ausgabe handelt, die am Markt derartiger Fachliteratur ihre Berechtigung hat. Meinen Glückwunsch und Respekt.“

Prof. Dr. jur. Thorsten Stark

Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre an der Fachhochschule Kiel