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Seit 01.01.2010 ist das neue Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft: Nutzen Sie jetzt die neuen Chancen für Ihre GmbH! PDF Drucken
Mit dem Gesetz will die Regierung die kriselnde Wirtschaft in Schwung bringen. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll Bürgern und Unternehmern nach Koalitionsangaben steuerliche Entlastungen in Höhe von rund 8,4 Mrd. € pro Jahr bringen.

Durch das Gesetz will die Bundesregierung vor allem mittlere Unernehmen stärken. Die Steuerregelung lockert sich demnach dort, wo sie dich in der Krise als besonders wachstumshemmend erwiesen hat.

Die wichtigsten unternehmensrelevanten Änderungen - für Sie in einem kurzen Überblick:

Änderungen der Zinsschrankenregelung


Um kleine und mittlere Unternehmen durch die Zinsschranke nicht zu sehr zu belasten, hatte bereits das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eine Freigrenze in Höhe von 1 Mio. € festgesetzt. Durch das Bürgerentlastungsgesetzes vom 16. 7. 2009 wurde die Freigrenze - zeitlich auf die Jahre 2008 und 2009 befristet - auf 3 Mio. € erhöht. Diese zeitliche Befristung fällt künftig weg. Die Freigrenze von 3 Mio. € gilt nun dauerhaft. Rückwirkend ab dem Jahr 2007 wird für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren ein Vortrag des EBITDA eingeführt. Außerdem wurde die Escape-Regel für Konzerne überarbeitet. Hier wurde der Toleranzbereich für die Eigenkapital-Abweichung eines konzernangehörigen Unternehmens von der Eigenkapitalquote im Konzern um 1% auf 2% erhöht. Diese Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 enden.

Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter

2008 hatte das Unternehmensteuerreformgesetz neue Regelungen zur Abschreibung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter eingeführt. Das WBG hat jetzt folgende Änderungen eingeführt:

• Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 150 € sind weiterhin sofort abzuschreiben

• Bei höher Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestehen jetzt verschiedene Alternativen

Sofortabschreibung

Bei selbständig nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 410 € beträgt, haben Steuerpflichtige künftig das Wahlrecht haben, einen Sofortabzug vorzunehmen.

Jahresbezogener Sammelposten

Wenn es gewünscht wird, dürfen Steuerpflichtige alternativ auch weiterhin bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 € bis zu 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen. Dieser Sammelposten muss aber dann über fünf Jahren gleichmäßig gewinnmindernd aufgelöst werden.

Verlustabzug bei Körperschaften

Bisherige Rechtslage

§ 8c Abs. 1 KStG sieht bezüglich des schädlichen Beteiligungserwerbs bei einem Anteilserwerb bei Körperschaften über 25 Prozent bis zu 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren grundsätzlich einen anteiligen Wegfall der nicht genutzten Verluste (insbesondere Verlustvorträge) der Körperschaft vor. Beträgt der Anteilserwerb über 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren, entfallen die Verluste vollständig. Gleichermaßen wirkt sich die Verlustabzugsbeschränkung bei der Gewerbesteuer und führt im Rahmen der Zinsschranke zu einem Untergang des Zinsvortrags.

Verlustnutzung künftig bis zur Höhe der stillen Reserven zulässig

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz schafft bei der Verlustnutzung Entlastung. Beim schädlichen Beteiligungserwerb bleiben nicht genutzte Verluste (insb. Verlustvorträge) künftig erhalten, soweit sie die anteilig auf sie entfallenden stillen Reserven nicht übersteigen. Das bedeutet, dass Verluste genutzt werden können, soweit stille Reserven in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden sind.

Bei konzerninternen Umgliederungen können Verlustvorträge künftig erhalten bleiben

Das WBG ermöglicht es jetzt, dass bei konzerninternen Umgliederungen nicht genutzte Verluste (insbesondere Verlustvorträge) künftig erhalten bleiben. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Weitere Änderungen wie,

- Sanierungsklausel gilt unbefristet weiter,
- Gewerbesteuerlicher Hinzurechnungssatz bei Immobilienmieten wird reduziert,
- Ermäßigte Umsatzsteuer für Beherbergungsleistungen,
- Grunderwerbssteuerbefreiung bei Umwandlungen….

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Aktuell

Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
 




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Adelheid Reininger

Sonntag & Partner