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5 typische Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer PDF Drucken
Risiko Nr. 1: Haftung in der Insolvenz

Stellt der Geschäftsführer einer GmbH verspätet Insolvenz, so macht er sich strafbar (§ 84 GmbHG) und ist den Gläubigern und/oder Gesellschaftern zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB). Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leistet.

Risiko Nr. 2: Haftung für Sozialabgaben

Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ausbezahlten Löhnen und Gehältern. Die Haftung setzt hier allerdings ein Verschulden voraus, wobei fahrlässiges Verhalten genügt und das Verschulden regelmäßig vermutet wird. Der Geschäftsführer trägt die alleinige Verantwortung, und er kann sich nicht mit Anweisungen der Gesellschafter oder einem Gesellschafterbeschluss entlasten.


Risiko Nr. 3: Haftung für Steuern

Der GmbH-Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer der GmbH - dazu zählt auch der Geschäftsführer - richtig berechnet, ordnungsgemäß einbehalten und pünktlich dem Finanzamt gemeldet und überwiesen werden. Der Geschäftsführer wird zum Mitschuldner der Steuerschulden der GmbH. Die Folge: Er haftet unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen (§ 49 AO).

Risiko Nr. 4: Haftung für Stammkapital


Vorsicht Falle! In vielen GmbHs wird bei der Gründung nicht die volle Stammeinlage eingezahlt. Laut Satzung ist dies ggf. erst nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss nötig. Der Geschäftsführer muss dann die ausstehenden Stammeinlagen einfordern. Wenn er diese versäumt, haftet er als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter dem Insolvenzverwalter für Einlagen, die er von (Mit-)Gesellschaftern nicht (mehr) bekommen kann.


Achtung: Die Verjährungsfrist für Stammeinlagen beträgt zehn Jahre, nachdem ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefällt wurde.


Tipp aus dem Praxishandbuch Das neue GmbH-Recht für Geschäftsführer und Gesellschafter: Der Insolvenzverwalter verlangt von allen Gesellschaftern den Nachweis, dass die Stammeinlage auf das Konto der GmbH eingezahlt wurde. Heben Sie die entsprechenden Einzahlungsbelege gut auf, da Kontoauszüge meist nach zehn Jahren vernichtet werden.

Risiko Nr. 5: Haftung nach Zivilrecht

Gesellschaftsgläubiger können grundsätzlich nur Ansprüche gegen die GmbH geltend machen. Die GmbH ist für jedes vertragliche und außervertragliche Verschulden ihres Geschäftsführers verantwortlich (§§ 31, 278 BGB). Eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaftsgläubiger ist daher nur dann möglich, wenn sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennbar ist.

In Betracht kommen im Wesentlichen nur die Rechtsscheinhaftung (z. B. Vertrags-, Scheckunterzeichnung ohne den Rechtsformzusatz „GmbH"), Handlungen bei Vertragsabschluss (z. B. Offenbarungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Zusicherung über gesicherte Wechselfinanzierung) und unerlaubte Handlungen (z. B. Nichtabführung von gepfändetem und einbehaltenem Arbeitslohn, Verletzung des verlängerten Eigentumsvorbehalts).


 
Aktuell

Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
 




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Adelheid Reininger

Sonntag & Partner