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Praxistipps für GmbH-Geschäftsführer
Gründung einer GmbH & Co. KG
Zur Gründung der GmbH & Co. KG ist im Regelfall die Errichtung einer Komplementär-GmbH und einer KG erforderlich. Sie kann in erster Linie durch Neugründung entstehen, es ist aber auch durchaus der Eintritt einer neu zu gründenden oder bestehenden GmbH in eine bestehende KG möglich.

Dabei kann der vorherige, persönlich haftende Gesellschafter entweder ausscheiden oder seine Position in die eines Kommanditisten umwandeln.

Auch die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) durchaus zulässig. Eine weitere Variante besteht entweder in der „Verschmelzung“ (auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG) oder die Umwandlung in eine unmittelbar neu entstehende kapitalistische Personengesellschaft.

Einzelunternehmer können ihr Unternehmen nur in eine bestehende, nicht aber in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG ausgliedern. Dieses Verbot findet seine Ursache im Gläubigerschutz. Der Unternehmer könnte sonst aus seiner unbeschränkten persönlichen Haftung in eine beschränkte wechseln.

Es ist aber gesellschaftsrechtlich durchaus zulässig, wenn der Einzelunternehmer mit einer GmbH eine KG gründet und dazu sein Einzelunternehmen mittels Einzelrechtsübertragung in die KG einbringt.

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Insolvenz - Wann liegt eine Überschuldung vor? - Neue Fassung laut § 19 Absatz 2 PDF Drucken
Schon das Wort Insolvenz ruft bei manchen Menschen Schaudern hervor. Dabei hat die 1999 erfolgte Ablösung der altehrwürdigen Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung (InsO) durchaus zu Verbesserungen geführt - nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit einer endgültigen Zerschlagung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens.

Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Inkrafttreten am 08.10.2008) wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung geändert. Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine

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Seit 01.01.2010 ist das neue Wachstumsbeschleunigungsgesetz in Kraft: Nutzen Sie jetzt die neuen Chancen für Ihre GmbH! PDF Drucken
Mit dem Gesetz will die Regierung die kriselnde Wirtschaft in Schwung bringen. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll Bürgern und Unternehmern nach Koalitionsangaben steuerliche Entlastungen in Höhe von rund 8,4 Mrd. € pro Jahr bringen.

Durch das Gesetz will die Bundesregierung vor allem mittlere Unernehmen stärken. Die Steuerregelung lockert sich demnach dort, wo sie dich in der Krise als besonders wachstumshemmend erwiesen hat.

Die wichtigsten unternehmensrelevanten Änderungen - für Sie in einem kurzen Überblick:
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Wenn es keinen Unternehmensnachfolger aus der Familie gibt: Management-Buy-out PDF Drucken
Eine besondere Form der Unternehmensübertragung ist das Management-Buy-out (MBO); bei dieser Form handelt es sich um die Übernahme des Unternehmens durch Mitarbeiter, in erster Linie durch Führungskräfte bzw. Manager.


Diese Möglichkeit wird besonders dann wahrgenommen, wenn ein geeigneter Nachfolger aus der Familie nicht zur Verfügung steht.

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In welchen Fällen das Amtsgericht einen Notgeschäftsführer bestellen kann PDF Drucken
Aufgabe der Gesellschafter ist es, Geschäftsführer zu bestellen; allerdings sind die Gesellschafter hierzu weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber dem Registergericht verpflichtet.


Hat die GmbH keinen Geschäftsführer, der die der Gesellschaft und dem Geschäftsführer obliegenden gesetzlichen Pflichten wahrnehmen und der sie vertreten kann, oder verfügt sie nicht über die für die Vertretung erforderliche Anzahl an Geschäftsführern oder ist der Geschäftsführer in der Vertretung tatsächlich oder rechtlich verhindert, so findet kein automatischer Übergang der Vertretungsbefugnis auf ein anderes Organ der Gesellschaft statt.

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Aktuell

Gerichte verlangen von Geschäftsführern weit reichende Kenntnisse!


Laut Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein „muss sich der Geschäftsführer die notwendigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Kenntnisse verschaffen, um das Amt auszuführen“. Ganz konkret muss er in der Lage sein, eine Jahresbilanz einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.

Völlig neu ist, dass es nicht zur Haftungsfreistellung genügt, wenn der Geschäftsführer seinen Jahresabschluss von einem Steuerberater erstellen lässt und sich darauf beruft, dass dieser den Jahresabschluss von Berufs wegen korrekt anzufertigen habe. Geschäftsführer müssen daher selbst beurteilen können, ob der Jahresabschluss korrekt ist und dem tatsächlichen Geschäftsverlauf entspricht.

Dadurch erhöht sich jetzt das persönliche Haftungsrisiko – zusätzlich zu den schon geltenden Regelungen der GmbH-Reform.
 




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„Den Autoren ist es gelungen, ganz spezifisches Fachwissen zu den Themenbereichen MoMiG, Unternehmensfinanzierung, Vermeidung von persönlichen Haftungsrisiken und Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter in sehr verständlicher Weise darzustellen. Die Schwerpunktsetzungen sind gelungen und auch didaktisch ist das Werk sehr ansprechend, was die Anwenderfreundlichkeit erhöht. Zusammenfassend lässt sich urteilen, dass es sich um eine äußerst gelungene Ausgabe handelt, die am Markt derartiger Fachliteratur ihre Berechtigung hat. Meinen Glückwunsch und Respekt.“

Prof. Dr. jur. Thorsten Stark

Professor für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre an der Fachhochschule Kiel