Mit dem Gesetz will die Regierung die kriselnde Wirtschaft in Schwung bringen. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll Bürgern und Unternehmern nach Koalitionsangaben steuerliche Entlastungen in Höhe von rund 8,4 Mrd. € pro Jahr bringen.
Durch das Gesetz will die Bundesregierung vor allem mittlere Unernehmen stärken. Die Steuerregelung lockert sich demnach dort, wo sie dich in der Krise als besonders wachstumshemmend erwiesen hat.
Die wichtigsten unternehmensrelevanten Änderungen - für Sie in einem kurzen Überblick:
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Risiko Nr. 1: Haftung in der Insolvenz
Stellt der Geschäftsführer einer GmbH verspätet Insolvenz, so macht er sich strafbar (§ 84 GmbHG) und ist den Gläubigern und/oder Gesellschaftern zu Schadensersatz verpflichtet (§§ 64 Abs. 2 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB). Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leistet.
Risiko Nr. 2: Haftung für Sozialabgaben
Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ausbezahlten Löhnen und Gehältern. Die Haftung setzt hier allerdings ein Verschulden voraus, wobei fahrlässiges Verhalten genügt und das Verschulden regelmäßig vermutet wird. Der Geschäftsführer trägt die alleinige Verantwortung, und er kann sich nicht mit Anweisungen der Gesellschafter oder einem Gesellschafterbeschluss entlasten.
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Schon das Wort Insolvenz ruft bei manchen Menschen Schaudern hervor. Dabei hat die 1999 erfolgte Ablösung der altehrwürdigen Konkursordnung durch die neue Insolvenzordnung (InsO) durchaus zu Verbesserungen geführt - nicht jedes Insolvenzverfahren endet mit einer endgültigen Zerschlagung der Gesellschaft bzw. des Unternehmens.
Durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz (Inkrafttreten am 08.10.2008) wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung geändert. Mit der Gesetzesänderung reagierte der Gesetzgeber auf die Finanzkrise. Gesellschaften, die aufgrund der aktuellen Krise in eine
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Die Redaktion von Das neue GmbH-Recht - Praxishandbuch für Geschäftsführer und Gesellschafter hat für Sie die wichtige Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers zusammengefasst:
- die Geschäfte der GmbH auf Dauer Gewinn bringend zu führen
- den Namen und Ruf der GmbH nicht zu schädigen, sondern zu verbessern
- unternehmerisch zu handeln, aber nicht jedes Geschäftsrisiko einzugehen
- das Eigeninteresse hintanzustellen und bei Interessenkollisionen immer den Vorteil der GmbH zu wahren
- pflicht- und wahrheitsgemäße Anmeldung der GmbH zum Handelsregister
- Pflicht zur Förderung der Unternehmensinteressen
- Pflicht zur Abführung anfallender Steuern und Sozialabgaben
- Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung
- Beachtung des Wettbewerbsverbots während der Geschäftsführertätigkeit
- Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung
Bei einer Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nur der GmbH gegenüber. Er kann nicht von den Gläubigern der Gesellschaft direkt in Anspruch genommen werden.
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Zur Gründung der GmbH & Co. KG ist im Regelfall die Errichtung einer Komplementär-GmbH und einer KG erforderlich. Sie kann in erster Linie durch Neugründung entstehen, es ist aber auch durchaus der Eintritt einer neu zu gründenden oder bestehenden GmbH in eine bestehende KG möglich.
Dabei kann der vorherige, persönlich haftende Gesellschafter entweder ausscheiden oder seine Position in die eines Kommanditisten umwandeln.
Auch die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) durchaus zulässig. Eine weitere Variante besteht entweder in der „Verschmelzung“ (auf eine bereits bestehende GmbH & Co. KG) oder die Umwandlung in eine unmittelbar neu entstehende kapitalistische Personengesellschaft.
Einzelunternehmer können ihr Unternehmen nur in eine bestehende, nicht aber in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG ausgliedern. Dieses Verbot findet seine Ursache im Gläubigerschutz. Der Unternehmer könnte sonst aus seiner unbeschränkten persönlichen Haftung in eine beschränkte wechseln.
Es ist aber gesellschaftsrechtlich durchaus zulässig, wenn der Einzelunternehmer mit einer GmbH eine KG gründet und dazu sein Einzelunternehmen mittels Einzelrechtsübertragung in die KG einbringt.
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